Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
695.110 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Direktion

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Direktion

1. Die Direktion führt die Geschäfte der Gebäudeversicherung, vertritt sie nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der vorgesetzten Organe und Behörden.

2. Die übrigen Mitarbeiter der Gebäudeversicherung werden durch die Direktion angestellt, welche auch deren Anstellungsbedingungen im Rahmen des Personal- und Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt festlegt.

3. Die Direktion bestimmt die Mitglieder der Schatzungskommission.

← § 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Regierungsrat § 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →