695.110
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Direktion
Organisation
§ 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Direktion
1. Die Direktion führt die Geschäfte der Gebäudeversicherung, vertritt sie nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der vorgesetzten Organe und Behörden.
2. Die übrigen Mitarbeiter der Gebäudeversicherung werden durch die Direktion angestellt, welche auch deren Anstellungsbedingungen im Rahmen des Personal- und Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt festlegt.
3. Die Direktion bestimmt die Mitglieder der Schatzungskommission.