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§ 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

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