695.110
CH-BS
§ 24 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Übertragung besonderer Aufgaben
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Übertragung besonderer Aufgaben
1. Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung mit der Durchführung von Aufgaben ausserhalb ihres Tätigkeitsgebietes betrauen, wenn dies im Interesse des Kantons liegt.
2. Die Gebäudeversicherung ist hiefür angemessen zu entschädigen.