695.110
CH-BS
§ 23 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Aufwendungen - Feuerschutzfonds
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 23 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Feuerschutzfonds
1. Die jährlichen Aufwendungen an den Feuerschutzfonds betragen 31% der Prämieneinnahmen.
2. Davon wird die Hälfte der Finanzverwaltung als Beitrag an die Kosten des Löschwesens überwiesen.
3. Das Fondsvermögen wird auf 10 Mio. Franken begrenzt. Die Prämienrabatte können dem Feuerschutzfonds belastet werden.