695.110
CH-BS
§ 22 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Weitere Aufgaben der Gebäudeversicherung
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 22 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Weitere Aufgaben der Gebäudeversicherung
1. Die Gebäudeversicherung sorgt für den Erfahrungsaustausch zwischen der Technischen Kommission der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, den Feuerpolizeiorganen der kantonalen Gebäudeversicherungen und den zuständigen baselstädtischen Behörden.
2. Die Gebäudeversicherung beteiligt sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an der Bearbeitung von Aufgaben der Schadenverhütung und -bekämpfung.
3. Die Gebäudeversicherung fördert auf geeignete Weise das Interesse der Öffentlichkeit an der Schadenverhütung.