695.110
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Auszahlung der Entschädigung
Verfahren im Schadenfall
§ 21 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Auszahlung der Entschädigung
1. Bei der Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, sobald der Schaden vollständig behoben ist.
2. Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen geleistet werden.
3. Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung erst ausbezahlt, wenn der Schadenplatz ordnungsgemäss geräumt ist.