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§ 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Entschädigungsgrundsätze

Versicherungsleistungen
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§ 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Entschädigungsgrundsätze

1. Mehrkosten für beschleunigte Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen werden nicht vergütet.

2. Nicht beschädigte Gebäudeteile sind nicht zu vergüten.

3. Stehen die Kosten für die Behebung eines Schadens zu diesem selbst in einem offensichtlichen Missverhältnis und erleidet das Gebäude oder der beschädigte Gebäudeteil durch Belassung des Schadens weder eine Beeinträchtigung in der Funktion noch eine Einbusse in seinem Gesamtaussehen, kann die Gebäudeversicherung die Übernahme der Behebungskosten teilweise oder ganz ablehnen.

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