695.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Verwaltungskommission
Organisation
§ 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartements als Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.
2. Die Leitung der Gebäudeversicherung steht der Verwaltungskommission zu. Ihr obliegt insbesondere
- die Ausarbeitung des Geschäftsreglements,
- die Anstellung des Direktors,
- die Genehmigung von Rückversicherungsverträgen,
- die Aufstellung des Voranschlages, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- die Anlage des Reservefonds.