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§ 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Verwaltungskommission

Organisation
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§ 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartements als Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.

2. Die Leitung der Gebäudeversicherung steht der Verwaltungskommission zu. Ihr obliegt insbesondere

- die Ausarbeitung des Geschäftsreglements,

- die Anstellung des Direktors,

- die Genehmigung von Rückversicherungsverträgen,

- die Aufstellung des Voranschlages, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

- die Anlage des Reservefonds.

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