Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
695.110 CH-BS

§ 19 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Begriff der Wiederherstellung

Versicherungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Begriff der Wiederherstellung

1. Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es am alten Ort im gleichen Umfang und Ausbau wieder errichtet oder instandgestellt worden ist. Die Wiederherstellung kann auch in unmittelbarer Nähe erfolgen.

← § 18 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Regierungsrat § 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →