695.110
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Begriff der Wiederherstellung
Versicherungsleistungen
§ 19 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Begriff der Wiederherstellung
1. Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es am alten Ort im gleichen Umfang und Ausbau wieder errichtet oder instandgestellt worden ist. Die Wiederherstellung kann auch in unmittelbarer Nähe erfolgen.