695.110
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämienzahlung
Finanzierung
§ 17 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämienzahlung
1. Die Prämienrechnungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen. Nach der ersten, gebührenfreien Mahnung wird pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 40 erhoben; für weitere Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von CHF 50. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5% ab Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Rechnung.