695.110
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämienbezug
Finanzierung
§ 16 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämienbezug
1. Die Gebäudeversicherung erhebt die Prämien für das laufende Jahr zu Beginn eines Kalenderjahres.
2. Entsprechend § 13 des Gesetzes erfolgen bei Handänderungen keine Prämienaufteilungen durch die Gebäudeversicherung.