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§ 16 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämienbezug

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§ 16 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämienbezug

1. Die Gebäudeversicherung erhebt die Prämien für das laufende Jahr zu Beginn eines Kalenderjahres.

2. Entsprechend § 13 des Gesetzes erfolgen bei Handänderungen keine Prämienaufteilungen durch die Gebäudeversicherung.

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