695.110
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Überprüfung des Versicherungswertes
Versicherungswerte
§ 13 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Überprüfung des Versicherungswertes
1. Der Gebäudeeigentümer und die Gebäudeversicherung können jederzeit die Überprüfung des Versicherungswertes eines Gebäudes verlangen.
2. Verlangt der Eigentümer eine Neuschatzung, ohne dass das Gebäude seit der letzten Schatzung wesentliche Ausbauten erfahren hat, hat der Eigentümer die Kosten zu übernehmen.
3. Diese Kosten betragen 0,25% des neuen Versicherungswertes, mindestens jedoch CHF 100 und höchstens CHF 1'000 je Gebäude.