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§ 12 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Ermittlung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 12 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Ermittlung der Versicherungswerte

1. Die Versicherungswerte werden im Schatzungsverfahren durch zwei unabhängige Schatzungsexperten ermittelt.

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