695.110
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Zeitwert
Versicherungswerte
§ 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Zeitwert
1. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten ist.