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695.110 CH-BS

§ 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Zeitwert

Versicherungswerte
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§ 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Zeitwert

1. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten ist.

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