695.110
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Regierungsrat
Organisation
§ 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Verwaltungskommission fest, genehmigt das Geschäftsreglement, den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Anstellung und den Lohn des Direktors.
2. Das Finanzdepartement vermittelt den Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Gebäudeversicherung.