695.100
CH-BS
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz - Prämien
Finanzierung
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz · Prämien
1. Die Gebäude werden in Risikoklassen eingeteilt, die vom Regierungsrat umschrieben werden. Er bestimmt die Prämiensätze.
2. Die Prämien setzen sich zusammen aus der Versicherungsprämie und dem Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutzfonds, § 33).
3. Die Versicherungsprämien sind so anzusetzen, dass die Schäden vergütet und ein Reservefonds (§ 16) unterhalten werden kann.
4. Die Prämien werden von den Versicherungswerten erhoben.