695.100
CH-BS
§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz - Ermittlung der Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz · Ermittlung der Versicherungswerte
1. Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf die orts- und handelsüblichen Baukosten abzustellen
2. Der Eigentümer hat den Versicherungswert des Gebäudes soweit zumutbar auf seine Richtigkeit zu prüfen.
3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über
a) die Ermittlung der Versicherungswerte,
b) die mit den Gebäuden zu versichernden Einrichtungen.