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695.100 CH-BS

§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz - Ausnahme

Versicherungswerte
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§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz · Ausnahme

1. Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude zum Zeitwert oder einem anderen Wert versichern, sofern wichtige Gründe dies rechtfertigen.

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