695.100
CH-BS
§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz - Ausnahme
Versicherungswerte
§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz · Ausnahme
1. Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude zum Zeitwert oder einem anderen Wert versichern, sofern wichtige Gründe dies rechtfertigen.