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§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz - Grundsatz

Versicherungswerte
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§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz · Grundsatz

1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

2. Gebäude, deren Entwertung 50% übersteigt, sind zum Zeitwert versichert. Der Eigentümer kann bei der Gebäudeversicherung eine Neuwert-Zusatzversicherung abschliessen. Wird die Zusatzversicherung missbräuchlich beantragt, lehnt die Gebäudeversicherung sie ab.

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