695.100
CH-BS
§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz - Grundsatz
Versicherungswerte
§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz · Grundsatz
1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
2. Gebäude, deren Entwertung 50% übersteigt, sind zum Zeitwert versichert. Der Eigentümer kann bei der Gebäudeversicherung eine Neuwert-Zusatzversicherung abschliessen. Wird die Zusatzversicherung missbräuchlich beantragt, lehnt die Gebäudeversicherung sie ab.