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695.100 CH-BS

§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz - Beginn und Erlöschen der Versicherung

Versicherungspflicht
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§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz · Beginn und Erlöschen der Versicherung

1. Neubauten sowie Um- und Ausbauten sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern.

2. Der Eigentümer ist verpflichtet, Neubauten sowie wertvermehrende Investitionen am Gebäude zur Versicherung zu melden.

3. Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

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