695.100
CH-BS
§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz - Verhältnis zum bisherigen Recht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz · Verhältnis zum bisherigen Recht
1. Die aufgrund des bisherigen Gesetzes rechtskräftig festgesetzten, den veränderten Baukosten angepassten Versicherungswerte gelten bis zur nächsten Schatzung weiter.