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695.100 CH-BS

§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz - Verhältnis zum bisherigen Recht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz · Verhältnis zum bisherigen Recht

1. Die aufgrund des bisherigen Gesetzes rechtskräftig festgesetzten, den veränderten Baukosten angepassten Versicherungswerte gelten bis zur nächsten Schatzung weiter.

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