695.100
CH-BS
§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz - Grundsatz
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz · Grundsatz
1. Die Gebäudeversicherung äufnet einen Feuerschutzfonds; dessen Mittel dienen der Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge und auf andere Weise.