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§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz - Grundsatz

Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
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§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz · Grundsatz

1. Die Gebäudeversicherung äufnet einen Feuerschutzfonds; dessen Mittel dienen der Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge und auf andere Weise.

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