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§ 32 Gebäudeversicherungsgesetz - Recht der Grundpfandgläubiger

Recht der Grundpfandgläubiger
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§ 32 Gebäudeversicherungsgesetz · Recht der Grundpfandgläubiger

1. Gegenüber Grundpfandgläubigern, die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind, haftet die Gebäudeversicherung im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung, sofern der Eigentümer gemäss § 25 des Entschädigungsanspruches verlustig geht.

2. Die Leistungen der Gebäudeversicherung gemäss Abs. 1 an die Grundpfandgläubiger sind ihr vom Eigentümer zurückzuerstatten.

3. Wird ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen, bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger noch während zwei Jahren gewahrt.

4. Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.

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