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§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz - Versicherungspflicht

Versicherungspflicht
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§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz · Versicherungspflicht

1. Sämtliche Gebäude im Kanton Basel-Stadt sind bei der Gebäudeversicherung gegen die in den §§ 17 und 18 genannten Gefahren und Schäden zu versichern. Sie dürfen hiefür nicht anderweitig versichert werden.

2. Die Gebäudeversicherung kann ausnahmsweise Objekte, bei denen eine besonders grosse Schadengefahr besteht, ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherung ausschliessen.

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