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695.100 CH-BS

§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz - Einsichtnahme in Untersuchungsakten

Verfahren im Schadenfall
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§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz · Einsichtnahme in Untersuchungsakten

1. Wurde zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten eine amtliche Untersuchung durchgeführt, hat die Gebäudeversicherung jederzeit das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen.

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