695.100
CH-BS
§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz - Einsichtnahme in Untersuchungsakten
Verfahren im Schadenfall
§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz · Einsichtnahme in Untersuchungsakten
1. Wurde zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten eine amtliche Untersuchung durchgeführt, hat die Gebäudeversicherung jederzeit das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen.