695.100
CH-BS
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz - Rettungspflicht
Verfahren im Schadenfall
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz · Rettungspflicht
1. Im Schadenfall ist der Eigentümer verpflichtet, alle Sofortmassnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
2. Unterlässt er dies, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sich der Schaden hätte verkleinern lassen.