695.100
CH-BS
§ 22 Gebäudeversicherungsgesetz - Abbruchobjekte
Versicherungsleistungen
§ 22 Gebäudeversicherungsgesetz · Abbruchobjekte
1. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, wird nur der Abbruchwert vergütet, selbst wenn das Gebäude wieder hergestellt wird.
2. Bei Teilschäden vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, höchstens jedoch den Abbruchwert.