695.100
CH-BS
§ 2 Gebäudeversicherungsgesetz - Organisation
Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt
§ 2 Gebäudeversicherungsgesetz · Organisation
1. Die Organe der Gebäudeversicherung sind
a) die Verwaltungskommission,
b) die Direktion,
c) die Kontrollstelle.
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung aus. Er setzt die Befugnisse der Organe fest und wählt auf seine Amtsdauer die Verwaltungskommission und die Kontrollstelle.
3. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Gebäudeversicherung.