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691.100 CH-BS

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahme

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahme

1. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

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