691.100
CH-BS
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahme
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahme
1. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.