685.360
CH-BS
§ 9 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
§ 9 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
1. Die Beiträge gemäss den §§ 7 und 8 werden nach erfolgtem Anschluss der Parzelle an das Kanalisationsnetz und Vorliegen des Gebäudewertes auf Rechnungsstellung der Dreispitzverwaltung fällig. Bei Bezahlung der Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 4% gewährt.
2. Nach Fälligkeit nicht beglichene Beiträge sind vom Verfalltag an zu dem von der Finanzverwaltung Basel-Stadt für die Dreispitzverwaltung festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen.
3. Die fälligen Beiträge müssen mit mindestens 10% der Beitragssumme jährlich amortisiert werden.