685.360
CH-BS
§ 5 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
§ 5 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
1. Die Anschlussbegehren sind der Dreispitzverwaltung in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die mit dem Kanalisationsbegehren einzureichenden Pläne sind beizulegen. Die Dreispitzverwaltung kann ihr nicht genehme Begehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.
2. Die Dreispitzverwaltung stellt das Kanalisationsbegehren nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung. Die Niederlassungen haben ihr die Prüfgebühren zu ersetzen.
3. Eine Ausfertigung der genehmigten Pläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.