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§ 4 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel

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§ 4 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel

1. Die Anschlüsse an das Kanalisationsnetz und die Abwasserleitungen innerhalb der Parzellen haben die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Tiefbauamtes zu erstellen.

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