685.360
CH-BS
§ 12 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
§ 12 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
1. Bestehende Gebäude sind innert zwei Jahren nach Erstellung der jeweiligen Kanalisationsanlagen an diese anzuschliessen.
2. Erfolgt dieser Anschluss nicht, ist die Dreispitzverwaltung befugt, diesen Anschluss auf Kosten des Verpflichteten erstellen zu lassen.