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§ 11 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel

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§ 11 Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel

1. Die Vorschriften dieses Reglementes finden auch Anwendung auf früher an das Kanalisationsnetz angeschlossene Dreispitzparzellen, sobald darauf ein Neubau erstellt oder Umänderungen im Sinne von § 8 vorgenommen werden.

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