685.340
CH-BS
§ 8 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Bau und Unterhalt der Zufahrtsstrassen und Geleise
Verwaltung - Die allgemeinen Anlagen
§ 8 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Bau und Unterhalt der Zufahrtsstrassen und Geleise
1. Die Dreispitzverwaltung baut und unterhält die Zufahrtsstrassen und die Geleise. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 6 Abs. 4.
2. Sofern an den Parzellenfronten, längs den Zufahrtsstrassen Abwasserschalen notwendig sind, leistet die Dreispitzverwaltung Beiträge bis zu 50%.
3. Die Zufahrtsstrassen und Geleise dürfen nicht überbaut werden. Ausnahmen werden von der Dreispitzverwaltung für Ladevorrichtungen, wie Krane, Ladebrücken, sowie unterirdische Tanks und Leitungen im Rahmen der Vorschriften der Bauverordnung bewilligt.
4. Die Dreispitzverwaltung erhebt hiefür besondere Gebühren, die von Fall zu Fall festgesetzt werden.