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§ 6 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Aufteilung des Dreispitzareals

Verwaltung - Organisation
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§ 6 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Aufteilung des Dreispitzareals

1. Das Areal enthält Anlagen, die allgemeinen Zwecken dienen, und Parzellen, die den Niederlassungen mietweise oder im Baurecht zur Nutzung überlassen werden.

2. Den allgemeinen Zwecken dienen die Einfriedigung, die Zufahrtsstrassen, die Geleise, die elektrischen Hauptleitungen, die Wasserleitungen, die Gasleitungen, die Kanalisationsleitungen in den Zufahrtsstrassen und die öffentlichen Waagen.

3. Die Mindestgrösse der Parzellen beträgt in der Regel 300 m², ihre Tiefe in der Regel 30 m. Sie sind durch eine Zufahrtsstrasse und durch ein Ladegeleise erschlossen.

4. Zusätzliche Geleise und Strassen für die Erschliessung einer Parzelle werden auf Kosten der Niederlassungen erstellt und unterhalten.

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