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§ 44 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

Strafbestimmungen
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§ 44 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

1. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes oder Anordnungen der Dreispitzverwaltung werden auf Anzeige hin aufgrund des Polizeistrafgesetzes bestraft.

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