685.340
CH-BS
§ 43 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Abwägung von Eisenbahnwagen
Betriebsführung - Öffentliche Waagen
§ 43 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Abwägung von Eisenbahnwagen
1. Die Abwägungen auf den Brückenwaagen der Dreispitzverwaltung werden von den Bahnverwaltungen als bahnamtlich gültig anerkannt.
2. Abgehende Wagen, für die auf den Transportpapieren kein Gewicht ausgesetzt ist, werden ohne besondern Auftrag gewogen, das Gewicht in den Papieren eingesetzt und für den Versender ein Waagschein gegen Verrechnung der Waaggebühren zu seinen Lasten ausgestellt.
3. In allen übrigen Fällen ist die Dreispitzverwaltung jeweilen ½ Stunde vor Beginn des Rangierdienstes zur Abwägung von Eisenbahnwagen zu beauftragen.