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§ 40 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Benützung der Zufahrtsstrassen

Betriebsführung - Strassenverkehr
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§ 40 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Benützung der Zufahrtsstrassen

1. Die Zufahrtsstrassen sind in erster Linie für den durchgehenden Verkehr bestimmt. Sie dürfen auch als Ladestrassen benützt werden. Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, von solchen Firmen, die einen grossen Fuhrwerk- und Autoverkehr aufweisen, die Anlage eigener Ladestrassen, Ladeplätze und Parkplätze zu verlangen. Durch den Ladebetrieb darf der durchgehende Verkehr nicht gestört werden.

2. Die Zufahrtsstrassen dürfen nicht als Parkplätze benützt werden. Für Fuhrwerke und Autos, welche über Nacht stehen bleiben, ist ein Standgeld zu entrichten. Die Dreispitzverwaltung behält sich überdies das Recht vor, diese Fahrzeuge zu entfernen.

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