Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.340 CH-BS

§ 4 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Verwaltung des Dreispitzareals

Verwaltung - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Verwaltung des Dreispitzareals

1. Die Verwaltung des Areals, der Bau und der Unterhalt der den allgemeinen Zwecken dienenden Anlagen sowie der Rangierdienst obliegen der Dreispitzverwaltung.

2. Alle auf dem Areal verkehrenden Personen haben sich den Anordnungen des Personals der Dreispitzverwaltung zu unterziehen.

3. Die Niederlassungen haben dem Personal der Dreispitzverwaltung Zutritt zu ihren Bauten und Anlagen zu gestatten.

← § 3 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze § 5 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →