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§ 39 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Rechtsstellung der Zufahrtsstrassen

Betriebsführung - Strassenverkehr
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§ 39 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Rechtsstellung der Zufahrtsstrassen

1. Die Dreispitzverwaltung ist befugt, für den Strassenverkehr auf dem Areal ergänzende verbindliche Vorschriften zu erlassen. Es wird insbesondere auf das Vortrittsrecht der Rangierzüge verwiesen.

2. Der Strassenverkehr im Basler Zollfreilager wird durch die Basler Freilager AG im Einvernehmen mit der Zollverwaltung geregelt.

3. Innerhalb des Dreispitzareals dürfen Motorfahrzeuge nur mit 25 km Stundengeschwindigkeit verkehren.

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