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§ 38 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Haftung der Niederlassungen und Dritter

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Haftung
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§ 38 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Haftung der Niederlassungen und Dritter

1. Die Niederlassungen, die Anschliesser sowie fremde Wagenempfänger und -versender haften gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen für Personen- und Sachschäden, welche durch von ihnen vorgenommene Wagenbewegungen beim Ein- und Auslad usw. verursacht werden.

2. Bei Unfällen ist die Dreispitzverwaltung sofort zu benachrichtigen.

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