685.340
CH-BS
§ 38 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Haftung der Niederlassungen und Dritter
Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Haftung
§ 38 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Haftung der Niederlassungen und Dritter
1. Die Niederlassungen, die Anschliesser sowie fremde Wagenempfänger und -versender haften gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen für Personen- und Sachschäden, welche durch von ihnen vorgenommene Wagenbewegungen beim Ein- und Auslad usw. verursacht werden.
2. Bei Unfällen ist die Dreispitzverwaltung sofort zu benachrichtigen.