Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.340 CH-BS

§ 37 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Haftpflichtverhältnisse auf dem Dreispitzareal

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Haftpflichtverhältnisse auf dem Dreispitzareal

1. Haftung und Verantwortlichkeit aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 und den ergänzenden vertraglichen Bestimmungen zwischen den SBB und dem Kanton Basel-Stadt vom 18./31. Oktober 1935.

2. Vom Zeitpunkt der Übergabe der Wagen auf den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse durch die Bahnverwaltung bis zur Rückgabe bzw. Neuaufgabe befinden sich die Eisenbahnwagen samt Gut im Gewahrsam der Empfänger bzw. Versender.

3. Die Dreispitzverwaltung haftet den Niederlassungen gegenüber für Beschädigungen an Eisenbahnwagen und Gut nur soweit, als ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

← § 36 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze § 38 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →