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§ 36 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Frachtrechtliche Haftung

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Haftung
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§ 36 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Frachtrechtliche Haftung

1. Die frachtrechtliche Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den niedergelassenen Firmen und den Bahnverwaltungen richtet sich nach den Vorschriften des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr bzw. des schweizerischen oder französischen Transportrechtes und berührt die Dreispitzverwaltung nicht.

2. Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes vom Berechtigten behauptet, so ist die Güterverwaltung Basel SBB unverzüglich zu benachrichtigen.

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