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§ 35 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Umschreibung der Haftung

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Haftung
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§ 35 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Umschreibung der Haftung

1. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

a) der frachtrechtlichen Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den Niederlassungen und den Bahnverwaltungen;

b) der Haftpflicht aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal, umfassend den Rangierdienst der Dreispitzverwaltung und Wagenbewegungen durch Angestellte der Niederlassungen usw., und

c) der gewöhnlichen zivilrechtlichen Haftpflicht der Niederlassungen, wie Werkhaftung usw.

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