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§ 34 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Stückgutverkehr
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§ 34 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

1. Die Stückgüter zwischen dem Güterbahnhof Basel SBB und dem Dreispitz werden gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Tarifvorschriften und Güterklassifikation der Schweizerischen Transportunternehmungen in bahneigenen Wagen befördert.

2. Die erforderlichen Wagen sind wie folgt zu bestellen

a) Transport Güterbahnhof Basel SBB-Dreispitz: Die Frachtdokumente für die in Basel angekommenen Güter sind im Güterbahnhof Basel SBB abzugeben, und gleichzeitig ist der Transport nach dem Dreispitz zu beantragen.

b) Transport Dreispitz-Güterbahnhof Basel SBB: Die erforderlichen Wagen sind bei der Dreispitzverwaltung mündlich oder telephonisch zu bestellen. Nach Verlad sind die Transportpapiere in gleicher Weise zu übergeben wie bei Wagenladungen.

3. Die bahnseitige Ablieferung der nach dem Dreispitz bestimmten und die Annahme der von dort kommenden Sendungen im Sinne des schweizerischen Transportreglementes finden im Güterbahnhof Basel SBB statt. Der Stückgutverkehr richtet sich im weiteren nach den allgemeinen Tarifvorschriften der Schweizerischen Transportunternehmungen.

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