§ 33 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Reinigung und Rückgabe der Wagen und Wagenausrüstungsgegenstände
§ 33 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Reinigung und Rückgabe der Wagen und Wagenausrüstungsgegenstände
1. Die entladenen Wagen sind durch die Empfänger zu reinigen. Der Rangierdienst der Dreispitzverwaltung holt entladene, gereinigte, bahneigene Wagen ohne weiteres ab. Das Personal der Niederlassungen hat die Türen der leeren offenen Wagen wieder zu schliessen und abgenommene Seitenwände und Rungen wieder aufzuklappen oder einzusetzen. Leere Privatwagen werden nur abgeholt, wenn für deren Weiterbeförderung ein Frachtbrief oder Übergabeschein vorliegt.
2. Die entladenen Wagen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Dreispitzverwaltung und gemäss deren Weisung wieder beladen werden.
3. Bahneigene Wagenausrüstungsgegenstände, die mit beladenen Wagen auf dem Dreispitz eintreffen, sind der Dreispitzverwaltung zu übergeben, die ihrerseits für die Rückgabe an die Bahnverwaltungen besorgt ist.