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§ 32 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Wagenzustellung

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Empfangsverkehr
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§ 32 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Wagenzustellung

1. Die beladenen Wagen werden aufgrund der durch die Bahnverwaltungen angebrachten Firmenanschriften durch die Dreispitzverwaltung in die verschiedenen Ausladestellen rangiert. Die Wagenempfänger sind verpflichtet, sich in jedem Fall zu vergewissern, ob das zugewiesene Gut für sie bestimmt ist. Niederlassungen, die Güter ohne Vornahme dieser Kontrolle entladen oder umladen, sind für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich.

2. Niederlassungen mit Ladestellen an verschiedenen Geleisen haben der Dreispitzverwaltung jeweilen vor Beginn des Rangierdienstes die nötigen Dispositionen für die Wagenzustellung zu erteilen.

3. Für den Ein- und Auslad stehen neben Ladegeleisen Strassengeleise zur Verfügung.

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