685.340
CH-BS
§ 29 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte
Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte
1. Zur Zu- und Abfuhr von Wagen, die weder für Niederlassungen noch für Anschliesser bestimmt sind, besteht für die Dreispitzverwaltung keine Verpflichtung.
2. Ausnahmen können im Einverständnis mit den SBB bewilligt werden.