Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.340 CH-BS

§ 29 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte

1. Zur Zu- und Abfuhr von Wagen, die weder für Niederlassungen noch für Anschliesser bestimmt sind, besteht für die Dreispitzverwaltung keine Verpflichtung.

2. Ausnahmen können im Einverständnis mit den SBB bewilligt werden.

← § 28 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze § 30 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →