685.340
CH-BS
§ 28 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Benützung der Abstellgeleise
Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Benützung der Abstellgeleise
1. Auf den Reserve- und Abstellgeleisen können gegen vorherige Anmeldung bei der Dreispitzverwaltung Eisenbahnfahrzeuge aller Art abgestellt werden. Die Wagen verbleiben in diesen Geleisen auf Risiko der Eigentümer bzw. der Empfänger oder Absender.
2. Für die Benützung der Abstellgeleise verrechnet die Dreispitzverwaltung die im Gebührentarif vorgesehenen Standgelder und Rangiergebühren.